IT-Rautenstrauch · AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab: Januar 2023
Vertragsgegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von IT-Rautenstrauch (im Folgenden „ITR“ genannt) für den Auftraggeber erbrachten Leistungen (einschließlich Lieferungen von Hard- und Software sowie deren längerfristige Betreuung) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Entgegenstehende oder über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn solche Bedingungen einem Auftrag des Auftraggebers beigefügt werden und ITR diesen Auftrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
Leistungserbringung
Der Auftraggeber kann für die angebotenen Leistungen von ITR sowohl Einzelaufträge als auch langfristig Rahmenverträge abschließen. Ein Vertrag ist wirksam geschlossen, wenn ITR die Annahme der Beauftragung zur Leistungserbringung schriftlich bestätigt oder die Leistung ausgeführt bzw. angefangen hat, diese auszuführen. Besteht ein Rahmenvertrag, so gelten die darin enthaltenen Regelungen vorrangig. Bei telefonischer Beauftragung zum Vor-Ort-Service gilt der Vertrag zur Leistungserbringung mit dem Verlassen des Büros als abgeschlossen.
ITR kann, wenn es nicht anders vereinbart wurde, bei Eingriffen in das Betriebssystem oder bei Wiederherstellungsversuchen des selbigen eine Datensicherung anlegen.
Hierzu werden Datenträger geklont. Sollte es aufgrund der Bauform nicht möglich, oder zu erhöhten Kosten führen, wird ggf. eine gezielte Dateisicherung durchgeführt. Diese Daten werden, soweit nicht anders vereinbart, bis zu einem Jahr an einem gesicherten Ort verschlüsselt aufgehoben und danach gemäß deutscher Datenschutzbestimmung(en) vernichtet.
Die Leistungen von ITR gelten als vertragsgemäß erbracht und abgenommen, wenn ITR und der Auftraggeber einen erfolgreichen Abnahmetest durchgeführt haben, der Auftraggeber sonst die Abnahme erklärt, oder wenn der Auftraggeber das Leistungsergebnis mehr als 3 Tage bestimmungsgemäß genutzt hat, ohne gegenüber ITR die Mangelhaftigkeit der Leistung schriftlich anzuzeigen.
Hat der Auftraggeber ITR mit der Überprüfung, Einrichtung, Konfiguration oder Änderung seiner Datensicherung beauftragt, so wird ITR ein entsprechendes Datensicherungssystem einrichten, konfigurieren oder ändern. Der Auftraggeber bleibt jedoch für die – möglichst tägliche – Durchführung und Kontrolle der Datensicherung allein verantwortlich.
Besteht die Leistung von ITR in der Lieferung von Waren, hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich zu untersuchen und einen offensichtlichen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige eines solchen Mangels, gilt die Ware als genehmigt.
Versand und Lieferungen
So weit nicht durch den Auftraggeber vorgegeben, ist die Wahl von Versandweg und -mittel ITR überlassen. Das Gleiche gilt für die Wahl der Verpackung, die nach transporttechnischen und umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.
Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB) und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
Die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten obliegt dem Auftraggeber. Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind ausgeschlossen.
Der Auftraggeber wirkt bei der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang mit. Insbesondere gewährt er ITR Zugang und Zugriff zu seinem Datenverarbeitungssystem sowie zu all denjenigen Orten, zu denen ITR Zugang haben muss, um die Leistung zu erbringen.
Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße und regelmäßige – möglichst tägliche – Durchführung und Kontrolle der Datensicherung. Dies gilt auch, wenn ITR die Datensicherung eingerichtet, konfiguriert oder geändert hat. Sicherungskopien auf externen Datenträgern sind an einem sicheren Ort aufzubewahren.
Vor einem Einsatz von ITR wird der Auftraggeber jeweils prüfen, ob eine aktuelle und vollständige Datensicherung durchgeführt worden ist. Andernfalls wird der Auftraggeber eine Datensicherung durchführen oder ITR gesondert schriftlich darauf hinweisen, dass keine aktuelle Datensicherung durchgeführt worden ist. Auch die regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Datensicherung ist – sofern im Einzelfall nicht schriftlich anders vereinbart – Sache des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hält für sein IT-System bzw. seine EDV-Anlagen mindestens das Schutzniveau gemäß des IT-Grundschutzhandbuches des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ein oder weist ITR darauf hin, dass dieses Schutzniveau nicht eingehalten wird.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung der Leistung durch ITR, so trägt der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Mehraufwand, welcher durch ITR gesondert in Rechnung stellen kann.
Vergütung
Die von ITR erbrachten Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand (angefallene Stunden) berechnet. Die Abrechnung sämtlicher erbrachter Leistungen und Aufwände (Stundensätze, Anfahrtskosten, Zuschläge und sonstige Entgelte) erfolgt entweder zum jeweiligen Monatsende gemäß der zum Zeitpunkt der Beauftragung vereinbarten Preise oder gemäß den Bestimmungen des zwischen dem Auftraggeber und ITR geschlossenen Vertrages.
Der Vergütungsanspruch seitens ITR wird unabhängig davon fällig, ob der Auftraggeber einen vertraglich definierten Leistungsumfang in Anspruch nimmt oder nicht. Ein vereinbartes Stunden-, Minuten- und/ oder Anfahrtskontingent, das innerhalb eines Monats nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wird, kann nicht auf die Folgemonate übertragen werden. Nimmt der Auftraggeber mehr als das vereinbarte Stunden oder Anfahrtskontingent in Anspruch, werden die über das Kontingent hinaus erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach Vertragsvereinbarung in Rechnung gestellt.
Forderungen der ITR werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind sofort – sofern kein verlängertes Zahlungsziel auf der Rechnung angegeben ist – nach Zugang der Rechnung zahlbar. ITR darf schriftlich eine Vorauszahlung der in den folgenden drei Monaten voraussichtlich anfallenden Vergütung verlangen, sofern sich der Auftraggeber gegenüber ITR in den vergangenen 12 Monaten mindestens zweimal in Verzug befand oder wenn die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers droht. Der Auftraggeber befindet sich gegenüber der ITR in der Beweispflicht, dass er nicht zahlungsunfähig ist. Der Auftraggeber kann gegen Stellung geeigneter Sicherheiten die Vorleistungspflicht abwenden.
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach („Zahlungsverzug“), kann ITR weitere Lieferungen und Leistungen 14 Tage nach Zugang der ersten Mahnung auch ohne weitere Ankündigung teilweise oder vollständig verweigern. ITR ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zum Zeitpunkt der Zahlungsverspätung zu verlangen. Je Mahnung können Gebühren in Höhe von € 30,00 erhoben werden. Eine Mahnung gilt für 14 Tage.
Das Eigentum an der von ITR gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis sämtliche Forderungen der ITR gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftiger bestehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bleibt der Liefergegenstand ebenfalls Eigentum der ITR, bis dieses vollständig ausgeglichen ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist ITR zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber ITR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Haftung
ITR haftet ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
ITR haftet nur für solche Schäden, die als vorhersehbar gelten und mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere auch für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
ITR haftet nicht für Datenverluste. Bei einem von ITR verschuldeten Datenverlust haftet ITR ausschließlich für die Kosten der Wiederherstellung der Daten von den seitens des Auftraggebers zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäßen Sicherung verloren gegangen wären. ITR wird auf Verlangen ein Drittunternehmen mit der Wiederherstellung beauftragen, soweit der Auftraggeber ITR die Datenwiederherstellung nicht zutraut. Sollte der Auftraggeber ein eigenes Unternehmen mit der Wiederherstellung beauftragen, so haftet ITR nur für die Summe, die das Drittunternehmen, welches durch ITR beauftragt worden wäre, gekostet hätte.
Für die Inhalte der Datensicherungen des Auftraggebers übernimmt ITR keine Haftung.
Im Fall einer Inanspruchnahme aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
Bei juristischen Personen/ Gesellschaften (GmbH, UG etc.) haftet der Geschäftsführer sowie sämtliche Gesellschafter selbstschuldnerisch für alle sich aus dem Vertrag/ der Rechnung ergebenden Forderungen.
Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die gelieferte Ware herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Für sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Vertrags- sowie aus einem Schuldverhältnis gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen.
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Garantien
Für gelieferte Neuware gilt eine maximale Gewährleistungsdauer seitens ITR von einem Jahr als vereinbart. Bei Lieferung von Gebrauchtwaren gilt ein vollkommener Gewährleistungsausschluss als vereinbart.
Geheimhaltung und Datenschutz
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die bei ihm vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände dem jeweiligen Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetz, DSGVO sowie den jeweils geltenden Datenschutzsondervorschriften genügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Datenbeständen.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden, oder bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Beide Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.
Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich, oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren, oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
ITR stellt sicher, dass alle von ihm beauftragten Personen eine Verpflichtungserklärung im Rahmen der DSGVO abgegeben haben und zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
Der Auftraggeber willigt ein, dass ITR Daten, welche zur Vertragsdurchführung erforderlichen sind, auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und – sofern notwendig – an Dritte übermittelt.
Laufzeit und Beendigung eines Rahmenvertrages/ Support/ Wartungsvertrages/ Dienstleistungsvertrages
Ein zwischen den Parteien geschlossener Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden, jedoch erst nach Ablauf eines vollen Vertragsjahres seit Vertragsschluss. Sollte ein Vertrag für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr geschlossen worden sein und auf Grundlage dessen ein niedrigeres Honorar für die erbrachte Dienstleistung vereinbart worden sein, so gilt bei vorzeitiger Kündigung rückwirkend das normale, laut aktueller Preisliste, vereinbarte Honorar.
Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei die Textform, die elektronische Form und die telekommunikative Übermittlung nicht genügen.
ITR steht ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund eines mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages zu, sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung eines nicht unerheblichen Teils einer Forderung von ITR für mindestens 30 Tage im Verzug ist.
Im Falle einer Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers kann ITR Schadensersatz in Höhe von mindestens der 6-fachen monatlichen Vergütung bei einer monatlichen Vergütungsvereinbarung und mindestens in Höhe 1/2 der jährlichen Vergütung bei einer jährlichen Vergütungsvereinbarung verlangen.
Sonstiges
Diese AGB ersetzten alle etwaigen früheren Vereinbarungen, auch AGB, zwischen den Vertragsparteien.
Alle Änderungen und Ergänzungen eines ITR erteilten Auftrags, eines mit ITR geschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
Der Auftraggeber kann Rechte aus einem ITR erteilten Auftrag oder einer mit ITR geschlossenen Rahmenvertrages nur mit schriftlicher Zustimmung der ITR abtreten.
Der Auftraggeber darf Arbeitnehmer von ITR während der Dauer der Beauftragung und in den folgenden zwei Kalenderjahren nicht zum Zweck der Beschäftigung bei sich selbst oder einem mit dem Auftraggeber i. S. d. § 15 AktG verbundenen Unternehmens abwerben. Bereits der Versuch einer Abwerbung durch den Auftraggeber stellt einen Verstoß gegen diese Verpflichtung dar. Dies hat eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, wie sie der abgeworbene Arbeitnehmer zuletzt erhalten hat (bei variabler Vergütung bezogen auf den Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate), zur Folge. Bei vollzogener Abwerbung beträgt die Vertragsstrafe das Doppelte. Der Vertragsstrafanspruch entsteht nicht, soweit der Auftraggeber nachweisen kann, dass die Anstellung des Arbeitnehmers nicht auf einer Abwerbung beruht.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von ITR.
Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem deutschen Recht.
Die deutsche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allein maßgeblich.
Diese Version der AGB gilt ausschließlich für Gewerbe / Freiberufler / Künstler / Vollkaufleute / Einzelunternehmer und Kleingewerbe.